der Schützengilde St. Hubertus Stenern e.V.
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen “Schützengilde St. Hubertus Stenern e.V. “. Er hat seinen Sitz in Bocholt ( Westfalen ) und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck , Gemeinnützigkeit
a) altes Brauchtum zu erhalten und wenn nötig, geänderten Verhältnissen anzupassen,
b) die Einigkeit und das gegenseitige Verständnis in der Gemeinschaft zu fördern und
c) Festlichkeiten in vorbildlicher Ordnung und im guten Einvernehmen zwischen Alt und Jung zu feiern.
d) die Gemeinnützigkeit wird dadurch verwirklicht, dass keine Gewinne erwirtschaftet werden und alle eventuell anfallenden Überschüsse den Mitgliedern zugute kommen sollen.
Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen, sondern dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Aufgaben. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinzweck fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht nur aus männlichen Mitgliedern.
Die Mitgliedschaft kann frühestens nach Eintritt des 16. (Stichtag Schützenfest) Lebensjahres erworben werden. Voraussetzung hierfür ist der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte. Außerdem muss die Person nach ihrer Gesamthaltung die Gewähr dafür bieten, dass die Zielsetzung des Vereins erreicht wird. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft endet durch Todesfall, durch Austritt oder durch Ausschluss. Der Vereinsaustritt ist dem Verein schriftlich anzuzeigen. Bei Verstößen gegen die Zielsetzung des Vereins ist ein Ausschluss aus dem Verein möglich.
Der Beitrag und die Aufnahmegebühr werden in einer Geschäftsordnung festgelegt. In dieser werden auch alle anderen Vereinsrichtlinien über die Mitgliedschaft, das Ausschlussverfahren und alle anderen Bestimmungen über das Vereinsleben festgelegt.
§4 Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einwöchiger Frist zu erfolgen. Bei satzungsgemäßer Ladung ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Teilnehmenden beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Vorschläge zur erweiterten Tagesordnung müssen drei Tage vorher schriftlich beim Vorsitzenden eingebracht werden. Vorbedingung ist, dass
a) mindestens drei Mitglieder gemeinsam den Antrag unterschreiben
b) es sich um die Regelung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung handelt und
c) der Antrag unmissverständlich formuliert und mit einer erkennbaren Absicht eingebracht wird.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des zu behandelnden Gegenstandes und Zweckes verlangen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden geleitet. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist und den Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält.
§5 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem Schriftführer , einem Kassenverwalter, einem 2. Kassenverwalter und vier weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende wird für vier Jahre, alle anderen Mitglieder für drei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden im jährlichen Wechsel dergestalt gewählt, das nach Ablauf von drei Jahren jeweils ein bzw.zwei neue Mitglieder gewählt werden.
Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenverwalter und der 2. Kassenverwalter. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und nimmt die satzungsgemäß obliegenden Aufgaben wahr. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§6 Offizierskorps
Das Offizierskorps führt den Schützenzug und unterstützt den Vorstand bei der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen des Schützenvereins. Die Führung des Schützenzuges und die Vorbereitung und Durchführung der Umzüge obliegt dem Offizierskorps. Es besteht aus einem Major, einem Feldwebel, zwei Adjutanten. und drei Fahnenoffizieren.
Der Major. der Feldwebel und die Fahnenoffiziere werden für drei Jahre gewählt. die Adjutanten für zwei Jahre.
§7 Rechnungsprüfung
Der Verein hat 2 Rechnungsprüfer mit einer Amtszeit von jeweils 2 Jahren; jährlich wird ein Rechnungsprüfer neu gewählt.
§8 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§9 Geschäftsordnung – Vereinsordnung
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung selbst. In ihr werden auch alle Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§10 Satzungsänderung / Vereinsauflösung
Eine Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder. Die Vereinsauflösung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 90 % beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.
§11 Protokolle
Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Es ist vom versammlungsleitenden Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen.